BF Logo
BF Logo

Vereinsstatuten - Verein Bright Future Switzerland

Verein Bright Future Switzerland

mit Sitz in Olten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Bright Future Switzerland“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Olten.

2. Zweck

2.1 Der Zweck des Vereins ist es, aus christlicher Motivation heraus bedürftigen und in Not geratenen Menschen nachhaltig Hilfe zu leisten. Insbesondere Kinder und Jugendliche aus der ärmsten Bevölkerungsschicht sollen langfristig und individuell unterstützt und gefördert werden, so dass sie fähig werden, selbst Verantwortung für ihr Leben zu übernehmen.

2.2 Diese Hilfe geschieht insbesondere durch

  • ergänzende Unterstützung in der Grundversorgung
  • medizinische Unterstützung
  • Unterstützung und Förderung in der Schul- und Ausbildung
  • Betreuung und Begleitung durch fürsorgliche und kompetente Menschen.

2.3 Die Hilfe und Aufnahme in ein entsprechendes Unterstützungs- und Entwicklungsprogramm wird, entsprechend den finanziellen Möglichkeiten des Vereins, allen Kindern und Jugendlichen ohne Rücksicht auf deren Herkunft und Religion gewährt.

2.4 Zur Erreichung des Vereinszweckes sollen zudem

  • Elemente im praktischen, kreativen und sportlichen Bereich eingesetzt und gefördert werden.
  • Sozial-karitative Einsätze geplant, koordiniert und gefördert werden, dies in Zusammenarbeit mit der einheimischen Bevölkerung sowie Freiwilligen aus der Schweiz und anderen Ländern.
  • mit den lokalen Behörden die Zusammenarbeit gepflegt und ausgebaut werden.

3.    Mittel

Der Verein bestreitet zur Verfolgung des Vereinszweckes seine Ausgaben / Investitionen durch Spenden / Sponsorenbeiträge / Zuwendungen aller Art durch natürliche und juristische Personen, sonstige Institutionen oder andere Quellen.

4.    Mitgliedschaft

4.1 Mitglied des Vereins mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat.

4.2 Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zur richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5.    Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch schriftliche Austritterklärung an den Vorstand, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch schriftliche Austritterklärung an den Vorstand, Ausschluss oder Auflösung

6.    Austritt und Ausschluss

6.1 Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. 

6.2 Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Vereinsversammlung weiterziehen. 

7.    Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)    Die Vereinsversammlung
b)    der Vorstand
c)    die Rechnungsrevisoren

8.    Die Vereinsversammlung

8.1 Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Eine ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich statt.

8.2 Zur Vereinsversammlung werden die Mitglieder mindestens drei Wochen im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste sowie der notwendigen Unterlagen.

8.3 Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes, Beschluss der Vereinsversammlung oder einem Fünftel der Mitglieder einberufen.

8.4 Die Vereinsversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

a)    Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
b)    Festsetzung und Änderung der Statuten
c)    Abnahme der Bilanz und Erfolgsrechnung
d)    Beschluss über das Jahresbudget
e)    Behandlung der Ausschlussrekurse

8.5 An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder, vorbehalten bleibt Art. 13. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

8.6 Bei sämtlichen Vereinsbeschlüssen ist die schriftliche Stimmabgabe möglich, wobei über die Identität und den Willen solcherart Stimmenden keine Zweifel aufkommen dürfen. Die schriftliche Stimmabgabe muss spätestens beim Akt der Stimmabgabe der persönlich anwesenden Mitglieder  an der Vereinsversammlung beim Vorstand eingetroffen sein. Ist die schriftliche Stimmabgabe gültig zustande gekommen, so wird sie wie die Stimmabgabe eines persönlich anwesenden Mitglieds.

8.7 Über Sachgeschäfte, die nicht gehörig angekündigt wurden, darf ein Beschluss in der Vereinsversammlung dann gefasst werden, wenn dieser mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wird und mindestens drei Viertel aller Mitglieder an der Vereinsversammlung teilnehmen.

9.    Der Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie dem Kassier. Weitere Vereinschargen sind möglich.

9.2 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er erledigt alle Angelegenheiten, die nicht der Vereinsversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

9.3 Er kann zur Verfolgung des Vereinszwecks weitere Teams bilden bzw. einsetzen und ihnen Weisungen erteilen. Er kann Aufgaben an diese Teams delegieren. Diese Teams stehen unter der Aufsicht des Vorstandes.

10.  Die Revisoren

10.1 Die Vereinsversammlung wählt die Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

10.2 Sie stellen Antrag auf Abnahme oder Rückweisung der Bilanz und Erfolgsrechnung.

11.  Unterschrift

Jedes Mitglied des Vorstandes hat Kollektivunterschrift zu zweien.

12.  Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13.  Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

14.  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Vereinsversammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

15.  Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 6. April 2009 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 

 
BF Logo BF Logo